(1) Einer Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes bedarf, wer
1. gentechnisch veränderte Organismen freisetzt,
2. Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten oder aus solchen bestehen,
3. Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus
solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der bisherigen
bestimmungsgemäßen Verwendung in den Verkehr bringt.
Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehrbringen kann auch die
Nachkommen und das Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus
umfassen. Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen kann auf bestimmte
Verwendungen beschränkt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung unterschiedlicher
gentechnisch veränderter Organismen am gleichen Standort sowie eines bestimmten
gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Standorten erstrecken, wenn
die Freisetzung zum gleichen Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgt.
(4) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und Artikel
21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S.
15) nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß für die Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten
Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit mit der
Freisetzung von Organismen im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 genannten
Schutzzwecke genügend Erfahrungen gesammelt sind.
(5) Der Genehmigung des Inverkehrbringens durch das Bundesgesundheitsamt stehen
Genehmigungen gleich, die von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach gleichwertigen Vorschriften erteilt worden sind.
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