(1) Einer Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes bedarf, wer

    1. gentechnisch veränderte Organismen freisetzt,

    2. Produkte in den Verkehr bringt, die  gentechnisch  veränderte  Organismen
    enthalten oder aus solchen bestehen,

    3. Produkte, die  gentechnisch  veränderte  Organismen  enthalten  oder  aus
    solchen    bestehen,   zu   einem   anderen   Zweck   als   der   bisherigen
    bestimmungsgemäßen Verwendung in den Verkehr bringt.

Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein  Inverkehrbringen  kann  auch  die
Nachkommen  und  das Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus
umfassen.  Die  Genehmigung  für  ein  Inverkehrbringen   kann   auf   bestimmte
Verwendungen beschränkt werden.

(2) (weggefallen)

(3)  Eine  Genehmigung  kann  sich   auf   die   Freisetzung   unterschiedlicher
gentechnisch  veränderter Organismen am gleichen Standort sowie eines bestimmten
gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Standorten erstrecken, wenn
die Freisetzung zum gleichen Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgt.

(4) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung  der  Entscheidungen  der  Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und Artikel
21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die  absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S.
15) nach Anhörung der  Kommission  durch  Rechtsverordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesrates bestimmen, daß für die Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten
Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit mit  der
Freisetzung  von  Organismen  im  Hinblick  auf  die  in  §  1  Nr.  1 genannten
Schutzzwecke genügend Erfahrungen gesammelt sind.

(5) Der Genehmigung des Inverkehrbringens durch das Bundesgesundheitsamt  stehen
Genehmigungen  gleich, die von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über  den  Europäischen
Wirtschaftsraum nach gleichwertigen Vorschriften erteilt worden sind.


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